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lfd. Nr.: 10
1.Schlagwort:Ermächtigungsgesetz
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AnmerkungDas „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat“ vom 24.03.1933 stellte nach der „Reichstagsbrandverordnung“ (28.02.) und dem „Heimtückegesetz“ (21.03.) den dritten und folgenreichsten Schritt bei der Beseitigung der rechtsstaatlichen Weimarer Verfassungsordnung durch die Nationalsozialisten dar. Der Reichstag ermächtigte die Regierung Hitler, Gesetze zu erlassen, und hob damit die Bindung der Reichsregierung an die verfassungsmäßige Ordnung auf. Die auf die Legislative bezüglichen Art. 68-77 WV wurden für die von der Regierung erlassenen Gesetze explizit außer Kraft gesetzt (Art. 3); obendrein durften diese Gesetze im Widerspruch zur Verfassung stehen (Art. 2). Das „Ermächtigungsgesetz“ bedeutete faktisch das Ende der parlamentarischen Weimarer Demokratie. Seine Gültigkeit war zunächst bis 1937 befristet, was freilich angesichts des bis dahin voll etablierten totalitären Staates keinerlei Rolle mehr spielen sollte. In der Sitzung vom 23.03.1933 stimmten – nach teils heftigen inneren Konflikten und schweren Pressionen seitens der Nationalsozialisten – die Reichstagsfraktionen von DNVP, DVP, DStP, BVP und des Zentrums dem Ermächtigungsgesetz zu. Einzig die Sozialdemokratie (die Kommunisten waren bereits aus dem Reichstag vertrieben worden) verweigerte die Zustimmung.
QuelleSchulz, Die Anfänge des totalitären Maßnahmenstaates, S. 70-72.

Dokumente (3):

Berichte des Apostolischen Nuntius Cesare Orsenigo
aus Deutschland 1930 bis 1939
Im Auftrag des Deutschen Historischen Instituts in Rom und in Kooperation mit der Kommission für
Zeitgeschichte Bonn und dem Archivio Segreto Vaticano herausgegeben von Thomas Brechenmacher
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