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lfd. Nr.: 11
1.Schlagwort:Reichsschriftleitergesetz
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AnmerkungMit dem „Reichsschriftleitergesetz“ vom 04.10.1933 versuchte der NS-Staat direkten Zugriff auf die Redaktionen der deutschen Presseorgane zu erhalten, indem er die Schriftleiter einer Art beamtenrechtlichen Oberaufsicht unterstellte. Die Tätigkeit als Schriftleiter wurde als öffentliches Amt definiert; Schriftleiter konnte künftig nur werden, wer in einer Berufsliste verzeichnet war und den rassischen wie politischen Kriterien des Nationalsozialismus genügte. Faktisch unterband das R. die freie Ausübung journalistischer Tätigkeit.
QuelleSchulz, Die Anfänge des totalitären Maßnahmenstaates, S. 220/221.

Dokumente (2):

Berichte des Apostolischen Nuntius Cesare Orsenigo
aus Deutschland 1930 bis 1939
Im Auftrag des Deutschen Historischen Instituts in Rom und in Kooperation mit der Kommission für
Zeitgeschichte Bonn und dem Archivio Segreto Vaticano herausgegeben von Thomas Brechenmacher
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