Schlagwort-Ansicht | |
lfd. Nr.: | 11 |
1.Schlagwort: | Reichsschriftleitergesetz |
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Anmerkung | Mit dem „Reichsschriftleitergesetz“ vom 04.10.1933 versuchte der NS-Staat direkten Zugriff auf die Redaktionen der deutschen Presseorgane zu erhalten, indem er die Schriftleiter einer Art beamtenrechtlichen Oberaufsicht unterstellte. Die Tätigkeit als Schriftleiter wurde als öffentliches Amt definiert; Schriftleiter konnte künftig nur werden, wer in einer Berufsliste verzeichnet war und den rassischen wie politischen Kriterien des Nationalsozialismus genügte. Faktisch unterband das R. die freie Ausübung journalistischer Tätigkeit. |
Quelle | Schulz, Die Anfänge des totalitären Maßnahmenstaates, S. 220/221. |
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