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lfd. Nr.
352
Prot. Nr.
9223
Sender
Orsenigo
Empfänger
Pacelli
Ort
Berlin
Datum
02.01.1934
Archiv
AA.EE.SS. Germania, Pos. 650, fasc. 196, fol. 3rv
Betreff
Circa applicazione della Legge sulla stampa
Regest
Die Anwendung des “Reichsschriftleitergesetzes” auf die katholischen Presseorgane; Verhandlungen.
Dokument
1In omaggio al venerato desiderio da Vostra Eminenza Reverendissima comunicatomi con pregiato Dispaccio N. 3581/33, del 24 dicembre u. s.1
Pacelli an O., Città del Vaticano, 24.12.1933 (AA.EE.SS. Germania, Pos. 650, fasc. 195, fol. 61r).
, mi affretto a spedire a Vostra Eminenza il testo delle dichiarazioni rilasciate dal governo alla Curia Vescovile di Berlino circa l’esenzione dei redattori dei periodici religiosi dalla legge, che obbliga le redazioni dei giornali ad iscriversi nel Sindacato dei Giornalisti (Allegato A).
2Per quanto mi consta queste trattative vengono condotte dall’Ordinariato di Berlino in perfetto accordo col Vescovo di Hildesheim, che, quale incaricato dalla Conferenza di Fulda per quanto riguarda la stampa, pregava l’Ordinariato di Berlino di trattare a nome di tutti.
3Come Vostra Eminenza potrà rilevare dall’Allegato B, le trattative continueranno nel senso di dare alla suddetta esecuzione la più ampia portata possibile.2
Am 19.12.1933 war die „Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes“ erschienen. Darin wurden die „im amtlichen kirchlichen Auftrage herausgegebenen Blätter, die zur Veröffentlichung der kirchenamtlichen Anordnungen und der sonstigen, die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen, bestimmt sind, von der Anwendung des Schriftleitergesetzes ausgenommen.“ Domvikar Adolph berichtete über die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen Kirchen- und Regierungsvertretern am 28.12.1933 dazu: „Zur inhaltlichen Charakterisierung der kirchenamtlichen Presse ist zu bemerken, daß unter die Begriffe ,kirchenamtliche Anordnungen’ der Abdruck der Sonntagsevangelien und deren Erklärungen, liturgische Artikel, moral-theologische Abhandlungen, Heiligenbiographien etc. gehören. Ferner darf damit ein gewisser unterhaltender Teil religiös-belehrender Färbung verbunden sein. Auch dürfen in der kirchenamtlichen Presse Nachrichten aus dem kirchlichen Leben publiziert werden.“ Alle anderen kirchlichen Presseorgane waren angehalten, sich „vorsorglich gemäß § 2 ff. der zitierten Verordnung“ anzumelden und ihre Redakteure „in die Berufsliste der Schriftsteller“ eintragen zu lassen. Dies bedeutete, daß der NS-Staat auch die katholischen Redakteure und Journalisten unter seine Kontrolle zwang, sofern sie nicht ausschließlich für kirchliche Amts- und Mitteilungsblätter tätig waren. O. scheint die Lage hier erneut etwas zu optimistisch zu beurteilen. Die Zitate nach den beiden Schriftstücken im Anhang zum vorliegenden Bericht. – Vgl. auch Bericht No. 9061 vom 15.12.1933.
Anhang
1(A) Mitteilung der „Fachschaft der kath.-kirchlichen Presse in der Reichspressekammer“ über die Ausführungsverordnung zum Schriftleitergesetz“, die „im amtlichen kirchlichen Auftrage herausgegebenen Blätter“ betreffend, die zur Veröffentlichung der kirchenamtlichen Anordnungen und der sonstigen, die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen, bestimmt sind“, Berlin, 23.12.1933; (B) Domvikar Adolph im Auftrag der „Fachschaft der katholisch-kirchlichen Presse in der Reichspressekammer“ über die „Verhandlung über die kirchenamtliche Presse und Anmeldepflicht zum Reichsverband der deutschen Presse im Reichspropagandaministerium“ am 28.12.1933, Berlin, 28.12.1933.

1 Pacelli an O., Città del Vaticano, 24.12.1933 (AA.EE.SS. Germania, Pos. 650, fasc. 195, fol. 61r).
2 Am 19.12.1933 war die „Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes“ erschienen. Darin wurden die „im amtlichen kirchlichen Auftrage herausgegebenen Blätter, die zur Veröffentlichung der kirchenamtlichen Anordnungen und der sonstigen, die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen, bestimmt sind, von der Anwendung des Schriftleitergesetzes ausgenommen.“ Domvikar Adolph berichtete über die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen Kirchen- und Regierungsvertretern am 28.12.1933 dazu: „Zur inhaltlichen Charakterisierung der kirchenamtlichen Presse ist zu bemerken, daß unter die Begriffe ,kirchenamtliche Anordnungen’ der Abdruck der Sonntagsevangelien und deren Erklärungen, liturgische Artikel, moral-theologische Abhandlungen, Heiligenbiographien etc. gehören. Ferner darf damit ein gewisser unterhaltender Teil religiös-belehrender Färbung verbunden sein. Auch dürfen in der kirchenamtlichen Presse Nachrichten aus dem kirchlichen Leben publiziert werden.“ Alle anderen kirchlichen Presseorgane waren angehalten, sich „vorsorglich gemäß § 2 ff. der zitierten Verordnung“ anzumelden und ihre Redakteure „in die Berufsliste der Schriftsteller“ eintragen zu lassen. Dies bedeutete, daß der NS-Staat auch die katholischen Redakteure und Journalisten unter seine Kontrolle zwang, sofern sie nicht ausschließlich für kirchliche Amts- und Mitteilungsblätter tätig waren. O. scheint die Lage hier erneut etwas zu optimistisch zu beurteilen. Die Zitate nach den beiden Schriftstücken im Anhang zum vorliegenden Bericht. – Vgl. auch Bericht No. 9061 vom 15.12.1933.
Biographien (2):Sachdatensätze (1):

Berichte des Apostolischen Nuntius Cesare Orsenigo
aus Deutschland 1930 bis 1939
Im Auftrag des Deutschen Historischen Instituts in Rom und in Kooperation mit der Kommission für
Zeitgeschichte Bonn und dem Archivio Segreto Vaticano herausgegeben von Thomas Brechenmacher
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