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lfd. Nr.
208
Prot. Nr.
7777
Sender
Orsenigo
Empfänger
Pacelli
Ort
Berlin
Datum
26.07.1933
Archiv
AA.EE.SS. Germania, Pos. 647, fasc. 172, 5rv
Betreff
Interpretazione Concordato [art. 14]
Regest
Abweichender Inhalt von RK Art. 14 (Besetzung kirchlicher Ämter) gegenüber den analogen Regelungen im preußischen und badischen Konkordat.
Dokument
1Alcuni religiosi mi hanno presentato un loro dubbio circa la retta interpretazione del seguente punto del Concordato, pregandomi possibilmente di dar loro una sollecita risposta:
2L’articolo 14 dice che i tre requisiti a), b), c), sono richiesti per qualsiasi “attività nella cura d’anime o nell’insegnamento”. Il Concordato Prussiano (art.10) e il Concordato del Baden (art. 8) limitano invece la necessità del requisito c) solo ai parroci.1
RK Art. 14 formuliert die Bedingungen, unter denen der Staat Geistliche, v.a. höhere geistliche Würdenträger (Bischöfe), in Deutschland anerkennen muß. Gemäß den drei Unterpunkten mußten „katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben […] a) deutsche Staatsangehörige sein, b) ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben, c) auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.“ Hingegen verfügt Art. 15 RK ausdrücklich, daß „Orden und religiöse Gemeinschaften […] in Bezug auf […] ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht […] staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung“ unterliegen. In den genannten Artikeln 8 und 10 des Badischen bzw. Preußischen Konkordats wird abweichend zum RK eine Unterscheidung getroffen zwischen Geistlichen, denen ein Pfarramt „dauerhaft“ übertragen werden soll, und anderen in der Pfarrseelsorge tätigen Geistlichen. Nur für erstere sollten alle drei Bedingungen (a-c), für die anderen „mindestens“ die Bedingungen a) und b) in Anwendung kommen.
Si chiede se è possibile una interpretazione nel senso dei due suddetti Concordati, e in caso negativo, se questa disposizione restrittiva sia a temere venga applicata anche ai paesi che già hanno un proprio Concordato.
3Io ho promesso che mi sarei interessato pregandoli frattanto di attendere in silenzio.
Anhang

1 RK Art. 14 formuliert die Bedingungen, unter denen der Staat Geistliche, v.a. höhere geistliche Würdenträger (Bischöfe), in Deutschland anerkennen muß. Gemäß den drei Unterpunkten mußten „katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben […] a) deutsche Staatsangehörige sein, b) ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben, c) auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.“ Hingegen verfügt Art. 15 RK ausdrücklich, daß „Orden und religiöse Gemeinschaften […] in Bezug auf […] ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht […] staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung“ unterliegen. In den genannten Artikeln 8 und 10 des Badischen bzw. Preußischen Konkordats wird abweichend zum RK eine Unterscheidung getroffen zwischen Geistlichen, denen ein Pfarramt „dauerhaft“ übertragen werden soll, und anderen in der Pfarrseelsorge tätigen Geistlichen. Nur für erstere sollten alle drei Bedingungen (a-c), für die anderen „mindestens“ die Bedingungen a) und b) in Anwendung kommen.
Biographien ():Sachdatensätze (3):

Berichte des Apostolischen Nuntius Cesare Orsenigo
aus Deutschland 1930 bis 1939
Im Auftrag des Deutschen Historischen Instituts in Rom und in Kooperation mit der Kommission für
Zeitgeschichte Bonn und dem Archivio Segreto Vaticano herausgegeben von Thomas Brechenmacher
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