Anmerkung | Mit dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14.07.1933 (in Kraft seit 01.01.1934) legalisierte der NS-Staat die Sterilisierung sogenannter „Erbkranker“, „wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß [ihre] Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.“ (§ 1, Abs. 1) Als „Erbkrankheiten“ wurden definiert: „angeborener Schwachsinn, Schizophrenie, zirkuläres Irresein, erbliche Fallsucht, erblicher Veitstanz, erbliche Blindheit, erbliche Taubheit, schwere erbliche körperliche Mißbildung“ (§ 1, Abs. 2); außerdem konnte „unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet“ (§ 1, Abs. 3). Antragsbefugt waren die Betroffenen selbst (oder deren gesetzliche Vertreter), darüberhinaus jedoch auch beamtete Ärzte sowie die Anstaltsleiter von Heil-, Pflege- und Strafanstalten. Die Entscheidung über die Anträge oblag sog. „Erbgesundheitsgerichten“, die bei den Amtsgerichten eingerichtet wurden. Ein Widerspruch gegen das letztinstanzliche Urteil des „Erbgesundheitsobergerichtes“ war unmöglich. Auf der Basis der „Entscheidungen“ der Erbgesundheitsgerichte erfolgten die Eingriffe auch gegen den Willen der Betroffenen bzw. deren gesetzlicher Vertreter. Bis 1945 wurden aufgrund des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ mehr als 350.000 Menschen zwangssterilisiert. |